Was man beim Tagesgeld- und Festgeldkonto beachten sollte
Sowohl das Tagesgeldkonto als auch das Festgeldkonto sind an steuerliche Aspekte gebunden. Dies betrifft ebenso alle andere Sparformen. Denn auf die ersparten Zinsen sind Steuern zu zahlen. Bis Ende 2008 galt die sogenannte Zinsertragssteuer. Die Zinsertragssteuer betrug pauschal 30 Prozent der auf das Sparguthaben erhaltenen Zinsen. Über die Einkommensteurerklärung konnte man Geld zurückbekommen oder war verpflichtet nachzuzahlen. Seit 2009 gibt es die Zinsertragssteuer nicht mehr. Stattdessen gilt die Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer ist auf alle Zinsen aus Spareinlagen oberhalb des Sparerpauschbetrags zu entrichten.
Erträge über dem Sparerpauschbetrag müssen vertsteuert werden
Der Sparerpauschbetrag liegt bei 801,00 Euro für Alleinstehende und 1.602,00 Euro für Verheiratete. Die Steuern betragen 25 Prozent der Zinsen über dem Sparerpauschbetrag. Dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Sparer mit eher geringem Sparguthaben, sind von diesen Steuern nicht betroffen, wenn die erhaltenen Zinsen im Rahmen des Sparerpauschbetrags liegen. Allerdings müssen die Sparer einen Freistellungsauftrag stellen, der sie von den zu zahlenden Steuern entbindet. Diesen Freistellungsauftrag stellt man bei der Bank, bei der man Tagesgeld-, Festgeld- oder andere Sparkonten führt.
Ein Freistellungsauftrag spart sofort Steuern
Es ist auch möglich, den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken zu verteilen. Allerdings darf der Freistellungsauftrag die insgesamt 801,00 Euro bzw. 1602,00 Euro nicht überschreiten. Sparer, die große Summen Geld anlegen, dürfen natürlich auch den Freistellungsauftrag stellen. Sie sind aber von einer Versteuerung betroffen, wenn die erhaltenen Zinsen über dem Sparerpauschbetrag liegen.
Da die Sparer verpflichtet sind, auf dem Freistellungsauftrag die Steueridentifikationsnummer anzugeben, kann das Finanzamt genau nachprüfen, ob der Sparerpauschbetrag überschritten wurde. Der Freistellungsauftrag ist alle fünf Jahre neu zu stellen, wenn der Bank die Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt. Ansonsten verlängert sich der Freistellungsauftrag automatisch. Geringverdiener oder Arbeitslose können zusätzlich zum Freistellungsauftrag eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen. Dann wird eventuell auch ihr Zinsguthaben über dem Sparerpauschbetrag nicht versteuert.
zum Vergleichsportal Finanzen